1. Fahrzeugmaße: AAA
gem. gesonderter Angabe
2. Legitimation + Mindestalter
Bei Vertragsabschluss bzw. spätestens bei der Anhängerübergabe ist gem. den gesetzlichen Vorgaben und den bestehenden Versicherungsbedingungen die Vorlage der nachfolgenden Original-Dokumenteerforderlich:
- eine gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) der Mieterin bzw. des Mieters und
- ein gültiger Personalausweis (BPA) bzw. Reisepass der Mieterin bzw. des Mieters und
- bei Mieterinnen bzw. Mietern mit nichtdeutscher Staatsbürgerschaft ein gültige Wohnortnachweis bzw. eine Aufenthaltsbescheinigung der Mieterin bzw. des Mieters und
- wenn die Fahrerin bzw. der Fahrer mit der Mieterin bzw. dem Mieter nicht identisch sind, auch deren bzw. dessen gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) + Personalausweis bzw. Reisepass + ggf. Wohnortnachweis bzw. Aufenthaltsbescheinigung
benötigt. Die v. g. Dokumente müssen im Original vorgelegt werden. Kopien reichen nicht aus. Der Vermieter ist gem. den gesetzlichen Vorgaben und Versicherungsbedingungen berechtigt, Kopien von den v. g. Dokumenten anzufertigen und zu speichern. Der Mieter stimmt mit Abgabe der Mietabsicht zu, dass der Vermieter sich ggf. Kopien von den Ausweispapieren anfertigt. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte, mit Ausnahme an Behörden und Versicherungen im Bedarfsfall. Sind Mieter und Fahrer nicht identisch, müssen die v. g. Ausweisdokumente des bzw. der Fahrer ebenfalls vorgelegt werden. Andernfalls darf der Mieter das Fahrzeug durch keine 3. Person im Straßenverkehr führen lassen, sofern dies nicht im Mietvertrag vereinbart wurde. Der Fahrer des Zugfahrzeuges muss seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrererlaubnis der Klasse 3 oder BE sein und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
3. Übergabe
Der Mieter erhält das Fahrzeug von der Firma Anhänger-Verleih.org, Inh. Handelsonderneming J.M.K., (im Folgenden: Vermieter) zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort. Das Fahrzeug wird im verkehrssicheren und einwandfreien Zustand an den Mieter übergeben. Etwa vorhandene Vorschäden am Fahrzeug werden im Mietvertrag dokumentiert.
4. Rückgabe
Der Mieter gibt den von innen gesäuberten Anhänger an dem mit dem Vermieter vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurück. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normal entstandenen Abnutzung. Bei frühzeitiger Rückgabe bleibt der vereinbarte Mietpreis unverändert. Bei verspäteter Rückgabe gilt die die Mietzeitüberziehung die beigefügte Preisliste. Der Vermieter ist berechtigt, den gemieteten Anhänger zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit anderweitig zu vermieten. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Mietzeitverlängerung, soweit diese Option nicht im Mietvertrag vereinbart wurde. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe hat der Mieter alle Kosten einer möglichen Weitervermietung und die daraus entstandenen Einnahmeausfälle dem Vermieter zu ersetzen.
Der Zustand des Anhängers wird nach Rückgabe überprüft. Eventuell vorhandene Schäden werden mit bekannten Schäden anhand der vor der Übergabe im Mietvertrag dokumentierten Daten abgeglichen.
5. Reservierung, Rücktritt + Nichteinhaltung
Die Reservierung des Anhängers für einen bestimmten Termin ist verbindlich. Mit der Erklärung, den angebotenen Anhänger mieten zu wollen, und der Bestätigung durch den Vermieter kommt der Mietvertrag für den betreffenden Anhänger zustande und der Anhänger wird für den entsprechenden Mietzeitraum durch den Vermieter für den Mieter reserviert. Da es ständig vorkommt, dass Mieter sich vorsorglich bei verschiedenen Vermietern gleichzeitig Anhänger durch Anmietung quasi reservieren und letztlich dann nur ein Angebot nutzen und die dem Vermieter erteilte Mietzusage nicht widerrufen, entsteht dem Vermieter daraus, als auch durch einen normalen vom Mieter veranlassten bzw. zu vertretenden Rücktritt vom Vertrag ein Schaden, da der vorgesehene Anhänger für den Kunden reserviert und somit für andere Vermietungen blockiert ist. Daher sind vom Mieter abhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Vermieter folgende Anteile der vereinbarten Mietkosten zu zahlen:
5.1. bei Rücktritt durch den Mieter innerhalb von 24 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn bzw. nicht erfolgender Übernahme des Anhängers: 100% des Mietpreises zzgl. 19% MwSt für die vereinbarte Mietdauer, begrenzt auf € 400,00 zzgl. 19% MwSt
5.2. bei Rücktritt durch den Mieter innerhalb von 72 bis 24 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn: 65% des Mietpreises zzgl. 19% MwSt für die beabsichtigte Mietdauer, begrenzt auf € 400,00 zzgl. 19% MwSt
5.3. bei Rücktritt durch den Mieter innerhalb von 7 Tagen bis 72 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn:
5.3.1. 35% des Mietpreises zzgl. 19% MwSt für eine beabsichtigte Mietdauer von mehr als 7 Tagen, begrenzt auf € 400,00 zzgl. 19% MwSt
5.3.2. 50% des Mietpreises zzgl. 19% MwSt für eine beabsichtigte Mietdauer von 3-7 Tagen, begrenzt auf € 400,00 zzgl. 19% MwSt
5.3.3. 75% des Mietpreises zzgl. 19% MwSt für eine beabsichtigte Mietdauer von bis zu 3 Tagen, begrenzt auf € 400,00 zzgl. 19% MwSt
5.4. bei Rücktritt durch den Mieter mehr als 7 Tage vor vereinbartem Mietbeginn:
5.4.1. 10% des Mietpreises zzgl. 19% MwSt für eine beabsichtigte Mietdauer von mehr als 7 Tagen, begrenzt auf € 400,00 zzgl. 19% MwSt
5.4.2. 15% des Mietpreises zzgl. 19% MwSt für eine beabsichtigte Mietdauer von 3-7 Tagen, begrenzt auf € 400,00 zzgl. 19% MwSt
5.4.3. 35% des Mietpreises zzgl. 19% MwSt für eine beabsichtigte Mietdauer von bis zu 3 Tagen, begrenzt auf € 400,00 zzgl. 19% MwSt.
Dem Mieter bleibt es belassen, einen geringeren Schaden aufgrund der Nichterfüllung des Vertrages nachzuweisen.
Bei Rücktritt bzw. Nichteinhaltung der Mietvereinbarung durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, zu jedem frei wählbaren Zeitpunkt den vorgesehenen Anhänger anderweitig zu vermieten.
Ohne schriftlichen Mietvertrag besteht aufgrund des sich daraus für den Vermieter ergebenden wirtschaftlichen Risikos kein Anspruch auf Erfüllung durch den Vermieter.
6. Reinigungsgebühren
Wird bei Rückgabe des gemieteten Anhängers festgestellt, dass der Mieter den Anhänger nicht gereinigt hat bzw. äußerlich starke Verschmutzungen bestehen, behält sich der Vermieter vor, eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von € 50,00 zzgl. 19% MwSt zu berechnen.
7. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für jeden während der Mietzeit an dem vermieteten Anhänger entstandenen Schaden in voller Höhe und unabhängig von der Ursache der Verschuldung. Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte, die beim Betrieb des Anhängers durch den Mieter einen Schaden erlitten haben, vollumfänglich frei. Leistungen von etwaigen Versicherungen oder sonstigen Dritten werden nach erfolgter Zahlung auf die Haftungspflicht des Mieters angerechnet. Im Falle eines Schadens, bei dem der vermietete Anhänger beschädigt oder zerstört worden ist, haftet der Mieter auch für den Mietausfall, der dem Vermieter während der Dauer der Reparatur des beschädigten oder der Ersatzbeschaffung des zerstörten Anhängers entsteht. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, pauschal für die Ausfalltage den jeweils an diesen Tagen geltenen Tagespreis zu verlangen, wobei eine Rabattierung für diesen Fall ausgeschlossen wird. Die Geltendmachung höherer Schäden bleibt dem Vermieter vorbehalten. Beiden Parteien des Mietvertrages bleibt nachgelassen, einen höheren bzw. einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Im Falle eines Unfalls darf der Mieter bzw. der von ihm eingesetzte Fahrer keine Erklärungen zur Schuldfrage machen. Wird dem zuwider gehandelt, haftet der Mieter für sämtliche sich daraus für den Vermieter ergebenden Negativfolgen in voller Höhe.
Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss / Alkoholmissbrauch haftet der Mieter für sämtliche Schäden in unbegrenzter Höhe.
Bei Total- oder Funktionsverlust der von mitvermieteten Teilen, wie
- Fahrzeugschein bzw. „Zulassungsbescheinigung Teil 1“ im Original (€ 200,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)
- grüne Versicherungskarte (€ 10,00 zzgl. 19% MwSt bei Verlust) ¹)²)³)
- Ersatzrad (€ 200,00 zzgl. 19% MwSt + evtl. notwendiger Reparaturkosten) ¹)²)*)
- Diebstahlschutz oder -schlüssel mit Kugelkopf (€ 100,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)*)
- Schlüsselsatz (1-6 Stück: € 150,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)*)
- Adapter für Zugfahrzeug mit 7-poliger Steckdose (€ 15,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)*)
- Sackkarre, Treppensteig- (€ 200,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)*)
- Sackkarre mit / oder zusätzlichem Tragebügel (€ 400,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)*)
- Ratschengurt, 5 t (je € 20,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)*)
- Auffahrrampe, Alu-, Teleskop, 6teilig (€ 900,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)*)
- Möbelrollwagen (je € 30,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)*)
- Ratschengurt Kleinausführung (je € 10,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)*)
- Hubwagen (€ 200,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)*)
- Auffahrrampe, Alu-, starr, 2teilig (€ 200,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)*)
- Decken (je € 5,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)*)
- Vorhängeschloss/Laderaum (€ 30,00 zzgl. 19% MwSt (incl. Ersatzschlüssel)) ¹)²)*)
- Sackkarre (€ 100,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)*)
- Vorhängeschlösser/Alu-Staukasten (€ 30,00 (incl. Ersatzschlüssel) zzgl. 19% MwSt) ¹)²)*)
- Unterlegkeil (je € 15,00 zzgl. 19% MwSt) ¹)²)*)
- WINTERHOFF-Antischlingerkupplung (€ 300,00 zzgl. 19% MwSt + notwendiger Reparaturkosten) ¹)²)³)*)
- WINTERHOFF-Diebstahlschutz oder -schlüssel (€ 200,00 (incl. Ersatzschlüssel) zzgl. 19% MwSt) ¹)²)³)*)
- ¹) = bei Verlust; ²) = bei Beschädigung; ³) = bei starker Verschmutzung; *) = bei Funktionsverlust
- alle v. g. Kostenpauschalen beinhalten auch die Aufwandskosten für die Ersatzbeschaffung
haftet der Mieter in Höhe der in Klammern jeweils genannten Summen (zzgl. MwSt) für die Wiederbeschaffung bzw. Herstellung des Ursprungszustandes durch den Vermieter. Ersatzbeschaffung bzw. Wiederherstellung des Ursprungszustandes ist auch sicherheits- und versicherungsrechtlichen Gründen nur durch den Vermieter möglich. In diesen Fällen wird die jeweilige Summe sofort von der Kaution einbehalten bzw. ist, wenn die Kaution hierfür nicht ausreicht, vom Mieter direkt bei Fahrzeugrückgabe, spätestens aber innerhalb von 72 Stunden nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter zu bezahlen. Höhere Schadensersatzforderung infolge Teuerung bleibt vorbehalten. Der Mieter erhält für diese Zahlungen eine Rechnung.
8. Schäden am Fahrzeug
Reparaturen darf der Mieter nur nach Absprache mit dem Vermieter und nach dessen Weisung ausführen lassen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparaturkosten zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.
Ohne Absprache oder absprachewidrig vorgenommene Veränderungen am gemieteten Anhänger werden von einem Meisterbetrieb bzw. einer Fachwerkstatt (nach freier Wahl des Vermieters) behoben. Die dadurch anfallenden Kosten müssen vom Mieter erstattet werden.
Soweit der Vermieter zugestimmt hat, dass der Mieter Reparaturen in Auftrag geben kann, sind bei Rückgabe des gemieteten Anhängers alle diesbezüglichen Rechnungen mit Zahlungsnachweis an den Vermieter zu übergeben. Geschieht dies nicht, werden angefallene Kosten vom Vermieter nicht erstattet. der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Vermieter rechtsgültige Rechnungen erhält. Der Mieter hat sich die Rechnungen als Bar-Rechnungen auszustellen lassen. In den Rechnungen muss vom Rechnungsersteller das Kfz-Kennzeichen des gemieteten Anhängers eingetragen werden.
Für Schäden, die während der Mietzeit am Anhänger entstehen, unabhängig von der Ursache, haftet grundsätzlich der Mieter in voller Höhe. Darüber hinaus haftet der Mieter auch in voller Höhe für Abschleppkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren, Mietausfall etc.
Im Falle, dass der gemietete Anhänger nicht mehr fahrbereit ist und zurücktransportiert werden muss, ist der Mieter verpflichtet, diesen Rücktransport unverzüglich nach Eintritt des Schadensereignis auf Kosten des Mieters zu organisieren und sicherzustellen.
Beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vermieter bei Rückgabe des Anhängers vorzulegen.
Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt hat.
9. Haftung des Vermieters
Steht das gemietete Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin nicht zur Verfügung, sei es als Folge eines Unfalls, wegen unvorhergesehenen Reparaturen oder sonstiger nicht vorhersehbarer Umstände, ist der Vermieter berechtigt, ein anderes gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu besorgen und bereitzustellen. Ist ein Ersatzfahrzeug nicht zu beschaffen, haben beide Partner das Recht, den betroffenen Mietvertrag zu kündigen. Im Falle dieser Kündigung erhält der Mieter etwa bis dahin geleistete Zahlungen vollständig zurück. Für den Ausfall des Anhängers und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Übergabe an den Mieter am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit haftet der Vermieter nur bei Vorsatz. Eine weitergehende Haftung, für welche auch immer gearteten Ansprüche – auch für grobe Fahrlässigkeit – ist ausgeschlossen.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder an einer Sache durch den Mietgegenstand entstehen, soweit dies nicht durch die bestehende Kfz-Haftpflicht-Versicherung erfolgt.
Der Vermieter zeichnet ausschließlich für den verkehrssicheren Zustand des gegenständlichen Anhängers zum Zeitpunkt der Übergabe verantwortlich. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.
Der Mieter (Mitmieter) hat sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des Anhängers zu überzeugen. Festgestellte Mängel sind ggf. VOR Fahrtantritt im Mietvertrag festzuhalten. Defekte Anhänger oder Zusatzausrüstungen dürfen NICHT verwendet werden! Zusatzausrüstungen können ggf. gratis bereitgestellt werden, die Benutzung erfolgt stets auf eigene Gefahr.
10. Versicherung
Der gemietete Anhänger ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Solange der gemietete Anhänger an einem Zugfahrzeug angehangen ist, haftet das Zugfahrzeug für alle entstandenen Schäden (Stand: 21.07.2020).
Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Versicherungssumme beträgt 100 Mio Euro, wobei die Leistung bei Personenschäden auf 8 Mio. Euro je geschädigte Person und die Umweltschadendeckung auf 5 Mio. Euro je Schadenfall und 10 Mio. Euro im Jahr begrenzt. Das gemietete Fahrzeug ist bei der Allianz Versicherung-Aktiengesellschafts versichert.
Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung ohne SB.
Vollkaskoversicherung: Es besteht KEINE Vollkaskoversicherung. Es wird empfohlen, für die Dauer der Mietzeit zur Vermeidung von finanziellen Risiken eine Kurzzeit-Vollkasko-Versicherung abzuschließen.
Kfz-Unfallversicherung: Es besteht KEINE Kfz-Unfallversicherung.
Transportversicherung: Alles, was mit dem gemieteten Anhänger befördert wird, ist NICHT durch den Vermieter versichert. Für alle Schäden, die durch das Transportgut mittelbar oder unmittelbar verursacht werden, haftet der Mieter vollumfänglich.
Auslandsfahrten und Schiffsbeförderung: Fahrten ins Ausland und Transport des Anhängers per Schiff sind nicht zulässig und bedürfen unbedingt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. In diesen Fällen muss der Mieter vor Übergabe des Anhängers eine gültige Vollkaskoversicherung incl. dieser besonderen Risiken zu Gunsten des Vermieters abschließen und dem Vermieter incl. der geleisteten Prämienzahlung nachweisen.
11. Mietpreis
Der Mietpreis ist spätestens bei Übergabe zzgl. der Mietkaution in bar fällig. Die Höhe des Mietpreises ergibt sich aus diesem Vertrag und der beigefügten Preisliste. Nachzahlungen infolge Verlängerung der Mietzeit – unabhängig vom Grund der Verlängerung – sind sofort bei Rückgabe in bar fällig.
Bei stundenweiser Miete beträgt die Mindestmietzeit 3 Stunden.
Die Höhe der Forderungen des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.
Kautionen gelten nicht als Bezahlung des Mietpreises. Sofern keine stundenweise Vermietung vereinbart wurde, gilt der Mietpreis immer je angefangene 24 Stunden ab vereinbartem Mietzeitbeginn. Für den Fall einer unvorhergesehenen Mietzeitverlängerung bzw. -überschreitung muss der Mieter evtl. Folgekosten, die durch die dann nicht mögliche Bereitstellung des Anhängers für andere Mieter entstehen, dem Vermieter erstatten. Firmen, Vereine etc. haben für die Mietdauer ein genaues Fahrerverzeichnis mit Name und Vorname des Fahrers, sowie genauem Zeitraum und Kennzeichen des Zug-KFZ zu führen und dem Vermieter bei Rückgabe des gemieteten Anhängers mit zu übergeben. Im Falle der Übernahme eines Anhängers durch den Mitmieter, bekundet dieser durch seine Unterschrift, dass er vom Mieter zur Übernahme und Verwendung beauftragt wurde und mit den hier genannten Bedingungen einverstanden ist.
12. Nutzung des gemieteten Anhängers
Er verpflichtet sich, den Anhänger inklusive aller Auf- und Anbauten pfleglich zu behandeln und in dem Zustand zurückzugeben, wie er ihn übernommen hat und vor allen Dingen das zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten. Der gemietete Anhänger ist mit einer Ladegewichtkontrolle ausgerüstet. Im Falle einer Überladung ist der Vermieter berechtigt, bis zur Feststellung evtl. dadurch erfolgter Schäden am gemieteten Anhänger die Kaution einzubehalten. Da die Einhaltung des Höchstzuladegewichts sowie des zulässigen Gesamtgewichtes, wie auch der Stützlast gem. der bestehenden Gesetze in die Verantwortung des Fahrzeugführers fällt, kann der Mieter sich nicht auf Unzumutbarkeit der diesbezüglichen Überprüfungen berufen. Nötigenfalls muss der Mieter den gemieteten Anhänger in beladenem Zustand wiegen lassen.
Der gemietete Anhänger darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag evtl. angegebenen Personen und mit dem in diesem Mietvertrag angegebenen Zugfahrzeug befördert werden. Die Einhaltung der geltenden Gesetze während der Mietdauer obliegt allein dem Mieter. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Der Mieter ist verpflichtet, eigenständig zu überprüfen, ob die von ihm eingesetzten berechtigten Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsarbeiten, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar sind, hinzuweisen.
Evtl. während der Mietzeit eintretende gesetzliche Verstöße hat der Mieter dem Vermieter unaufgefordert und sofort, spätestens mit Rückgabe des gemieteten Anhängers mitzuteilen. Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter alle in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen und Belege mindestens in Kopie bei Rückgabe des Anhängers zu übergeben.
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen oder Güterverkehr, sowie zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht überschritten werden.
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt. Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern bzw. auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.
Wurde die vereinbarte Mietzeit mehr als 72 Stunden überschritten und ist beim Vermieter keine diesbezügliche Benachrichtigung eingegangen, erfolgt Strafanzeige mit Strafantrag wegen Unterschlagung.
Der Mieter verpflichtet sich:
- den gemieteten Anhänger vom Zugfahrzeug getrennt nicht auf öffentlichen Straßen abzustellen (ausgenommen für die Zeit des Be- und Entladens).
- den Anhänger für die Dauer der Halte- und Parkzeiten mittels der Diebstahlsicherung abzusichern
- jede Beschädigung oder Diebstahl unverzüglich dem Vermieter per E-Mail, SMS oder Fax zu melden
- den Anhänger schonend zu behandeln und für den erforderlichen Reifendruck und funktionierende Beleuchtung zu sorgen, sowie gereinigt zurück zu geben
- den gemieteten Anhänger jederzeit ausreichend gegen Diebstahl zu sichern
- im Falle eines Unfalles, Diebstahl usw. auf ein polizeiliches Protokoll (Anzeigen etc. sind in jenem Staat zu erstatten, auf dessen Territorium sich der Unfall, Diebstahl etc. ereignete) zu bestehen bzw. Anzeige (auch Selbstanzeige) zu erstatten. Bei Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache erstellt sind, ist durch den Mieter eine beglaubigte Übersetzung beizubringen und den jeweiligen Versicherungen sowie dem Vermieter innerhalb einer Woche schriftlich ein Unfall-, Diebstahlbericht etc. zu übermitteln. Unverzügliche mündliche Meldung an den Vermieter ist trotzdem zu erstatten. Alle in diesen Fällen anfallenden Kosten für Stempelgebühren, Übersetzungen, Wieder- bzw. Ersatzbeschaffung von Kennzeichen und Schlüsseln etc. sind vom Mieter zu tragen und sind nicht in einer eventuell vereinbarten Haftungsbefreiung beinhaltet
- die gesetzlichen Grenzwerte (Nutzlast, Höchstgeschwindigkeit etc.) einzuhalten.
13. Gerichtsstand + sonstige Vereinbarungen
Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Sofern rechtlich zulässig, gilt für sämtliche Streitigkeiten und unabhängig vom jeweiligen Streitwert aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag, als Erfüllungsort der Sitz der Vermietfirma als vereinbart.
Es gelten ausschließlich die hier abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als vereinbart. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift, auf die AGB hingewiesen worden zu sein bzw. diese zur Kenntnis genommen zu haben und sie zu akzeptieren. Bei Vertragsabschluss erhält der Mieter eine Kopie des Mietvertrages mit diesen AGB.
Vertragssprache ist Deutsch.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke finden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
Die Vermietbedingungen werden ebenfalls mit Vertragsabschluß dem Mieter ausgehändigt. Es gilt grundsätzlich die dem Mieter beim Vertragsabschluß ausgehändigte Fassung. Mit Abgabe der Mietabsichtserklärung durch den Mieter bestätigt der Mieter, diese Vermietbedingungen vollständig gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben und sie zu akzeptieren.
Änderungen, Irrtum, Schreibfehler etc. jederzeit vorbehalten
Stand 2015-169-1725-20